Satzung des Vereins “Kreis Eltern behinderter Kinder Olching e.V.“ geändert in der Mitgliederversammlung am 19.04.2012 per einstimmigem Beschluss
Vorbemerkung:
Sämtliche Anreden, Artikel, Ämter, Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen in dieser Satzung sind als geschlechtsneutral anzusehen. Dies dient dem besseren Verständnis der Satzung.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.)“Kreis Eltern behinderter Kinder Olching e.V.“ ist ein Verein von Eltern, Angehörigen und Förderern geistig, körperlich und mehrfach Behinderter sowie Sinnesgeschädigter aller Altersstufen.
2.)Sitz des Vereins ist Olching. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3.)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1.)Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung und Verwirklichung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für Behinderte und von Behinderung bedrohten Menschen aller Altersstufen bedeutet.
2.)Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für die Probleme der Behinderten zu verbessern.
3.)Der Verein bemüht sich um enge Zusammenarbeit mit allen an der Behindertenproblematik interessierten öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
4.)Der Verein setzt sich in Verantwortung für die Behinderten um Verbesserung der Sozialgesetzgebung ein.
5.)Der Verein betreibt und fördert sportliche Aktivitäten, auch in Verbindung mit nationalen und internationalen Verbänden.
§3 Gemeinnützigkeit
1.)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
3.)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Olching zur zweckgebundenen Verwendung im Sinne des § 2 der Satzung des Vereins.
§4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliederbeiträge,
a)Geld- und Sachspenden,
b)Öffentliche Mittel,
c)Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen und
d)sonstige Zuwendungen.
§5 Mitgliedschaft
1.)Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Er teilt seine Entscheidung schriftlich dem Antragsteller mit; die Mitgliedschaft beginnt mit Datum der Entscheidung. Gleichzeitig wird dem neuen Mitglied ein Exemplar dieser Satzung ausgehändigt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Dem Bewerber steht gegen die Ablehnung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
2.)Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein und die Erfüllung seiner Aufgaben besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
3.)Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4.)Die Mitgliedschaft endet
a)durch freiwilligen Austritt,
b)durch Streichung von der Mitgliederliste,
c)durch Ausschluß aus dem Verein und
d)mit Tod des Mitglieds.
5.)Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit möglich, entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Beitragsleistung für das laufende Kalenderjahr.
6.)Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Bei der zweiten Mahnung ist die Streichung anzukündigen. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
7.)Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Ein Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat die nächste Mitgliederversammlung über die Berufung zu entscheiden. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
1.)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden, müssen jedoch spätestens 6 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über diese Anträge kann mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten durch Akklamation entschieden werden. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a)Beschluß und Änderung der Satzung (2/3 Mehrheit)
b)Entlastung und Wahl des Vorstands
c)Wahl von zwei Kassenprüfern
d)Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (2/3 Mehrheit.
2.)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, sofern die Einberufung satzungsgemäß erfolgte. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen werden durch einen von ihnen jeweils schriftlich benannten Bevollmächtigten vertreten. Die Vertretung natürlicher Personen ist nicht zulässig. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils mit einfacher Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse nach Ziffer a) und d) des § 7, Absatz 1 dieser Satzung.
3.)Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Kalendertage vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Familienangehörige als Begleitperson oder Bevollmächtigte eines Mitglieds sind zugelassen.
4.)Die Wahl des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet über den Wahlausgang. Die beiden Kassenprüfer und die drei Beisitzer werden durch Akklamation gewählt.
5.)Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach eigenem Beschluß oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der registrierten Mitglieder unter Angabe von Gründen einzuberufen.
§8 Der Vorstand (§26 BGB)
1.) Der Vorstand der Vereins besteht aus
a)dem ersten Vorsitzenden
b)dem zweiten Vorsitzenden
c)dem Schatzmeister
d)dem Schriftführer
e)den 3 Beisitzern
2.)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Es vertreten der erste oder der zweite Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der erste und zweite Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der zweite Vorsitzende Rechtsgeschäfte nur vornehmen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
3.)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtsperiode endet mit der ordnungsgemäßen Neuwahl. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Vorstandschaft vor Ablauf einer Wahlperiode berufen die übrigen Mitglieder des Vorstands einen Nachfolger. Dieser muß bereits dem Vorstand angehören und seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnehmen. Falls er erste oder zweite Vorsitzende ausfällt, hat bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattzufinden. Falls der erste und zweite Vorsitzende ausfallen, ist innerhalb eines Monats vom übrigen Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl dieser Vorstandsmitglieder einzuberufen. Die Amtszeit der nachgewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des verbleibenden Vorstands.
4.)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sitzungen des Vorstands werden vom ersten Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung gilt Abs. 2, Satz 3, sinngemäß. Die Sitzungen des Vorstands werden nach Bedarf einberufen.
5.)Der Vorstand beruft Beiräte.
6.)Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus rechtlichen, formalen oder redaktionellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitgliederversammlung ist von der Satzungsänderung zu unterrichten.
§9 Protokollieren der Beschlüsse
Der Ablauf, die Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse der Sitzungen der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle der Mitgliederversammlung einzusehen.
§10 Auflösung des Vereins
1.)Der Verein kann durch Beschluß mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Ihr Aufgabenbereich bestimmt sich nach § 49, Abs. 1 BGB.
2.)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gilt § 3, Abs. 3 dieser Satzung.
3.)Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei er Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der satzungsgemäßen Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.